BFH - Beschluss vom 29.10.2010
V B 48/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; AO § 233a;
Fundstellen:
DStR 2011, 514
DStRE 2011, 461
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4091/07

Vollverzinsung des Liquiditätsvorteils durch die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen V B 48/10

DRsp Nr. 2011/4039

Vollverzinsung des Liquiditätsvorteils durch die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs

NV: Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Empfänger einer nach § 1 Abs. 1a UStG 1993 nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung aus einer hierüber mit gesondertem Steuerausweis erteilten Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und im Fall einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; AO § 233a;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

a)