FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.07.1999
3 V 3741/98 A (G, U, F)
Normen:
AO § 160 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Vollziehungsaussetzung; Benennung des Zahlungsempfängers; Zahlungsempfänger; Service-Unternehmen; Zumutbarkeit; Täuschung; Strohmannfirma; Gutglaubensschutz; Subunternehmer - Nicht eindeutige Bestimmbarkeit des Zahlungsempfängers geht beim Betriebsausgabenabzug zu Lasten des Steuerpflichtigen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 3 V 3741/98 A (G, U, F)

DRsp Nr. 2005/10705

Vollziehungsaussetzung; Benennung des Zahlungsempfängers; Zahlungsempfänger; Service-Unternehmen; Zumutbarkeit; Täuschung; Strohmannfirma; Gutglaubensschutz; Subunternehmer - Nicht eindeutige Bestimmbarkeit des Zahlungsempfängers geht beim Betriebsausgabenabzug zu Lasten des Steuerpflichtigen

1. Erhebliche Zweifel an der korrekten Benennung des Zahlungsempfängers einer Betriebsausgabe gehen im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zu Lasten des Steuerpflichtigen. 2. Gleiches gilt bzgl. des Vorsteuerabzugs für Zweifel an der Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer, wenn der Steuerpflichtige substantiierte und schlüssige Darlegungen der Finanzbehörde hierzu nicht widerlegen kann. 3. Im Falle der Beauftragung eines sog. Service-Unternehmens ist das Verlangen nach Benennung des Zahlungsempfängers nicht unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Gesamtumstände der Geschäftsanbahnung Anlass hatte, die Lauterkeit seines Geschäftspartners in Frage zu stellen.