FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.07.2003
1 K 894/98
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 3 Abs. 9 § 10 Abs. 1 ;

Von der Kommune vereinnahmte, an eine Abwasserbeseitigungs-GmbH weitergeleitete Abwasserbeiträge als umsatzsteuerpflichtige Entgelte der GmbH; Umsatzsteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 894/98

DRsp Nr. 2004/4415

Von der Kommune vereinnahmte, an eine Abwasserbeseitigungs-GmbH weitergeleitete Abwasserbeiträge als umsatzsteuerpflichtige Entgelte der GmbH; Umsatzsteuer 1995

1. Hat eine mehrheitlich beteiligte Stadt einer GmbH die Abwasserbeseitigung übertragen und sind nach dem Betreibervertrag Erweiterungen und Ergänzungen der Abwasserentsorgungsanlagen von der GmbH durchzuführen und von der Stadt durch kostendeckende Abwasserbeiträge zu finanzieren, so stellen die von der Stadt von den Grundstückseigentümern erhobenen und auf ein Konto der GmbH geleiteten Abwasserbeiträge ein Entgelt für die von der GmbH durchgeführte Erweiterung der Kläranlage (sowie damit zusammenhängende Maßnahmen) als eine von der GmbH gegenüber der Stadt erbrachte steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung dar.2. Es steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen, dass die GmbH damit nur ihrem gesellschaftsvertraglichen Zweck nachkommt und nur der Stadt als ihrem Gesellschafter gegenüber tätig wird.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 3 Abs. 9 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand: