FG Saarland - Beschluss vom 26.07.2007
1 V 1107/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1647

Von einem Automatenaufsteller an Gastwirt gezahlte Provision nicht nach 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerbefreit

FG Saarland, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 1 V 1107/07

DRsp Nr. 2007/15612

Von einem Automatenaufsteller an Gastwirt gezahlte Provision nicht nach 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerbefreit

1. Artikel 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. dem steuerlichen Neutralitätsgebot gibt nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil v. 17.2.2005, C-453/02, C-462/02) jedem, der die in der Vorschrift genannten Glücksspiele "veranstaltet", eine Rechtsgrundlage, wonach er sich unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen berufen kann. 2. Betreibt der Automatenaufsteller das von ihm durchgeführte Glücksspiel (hier: Geldspielautomaten) in den Räumen Dritter und zahlt er hierfür an die Inhaber der Räumlichkeiten eine Provision, die sich an der Höhe der erzielten Umsätze bemisst, so ist nur der Automatenaufsteller "Veranstalter" von Glücksspielen. Bei den Dritten (z.B. Gastwirte, Imbisstände usw.) sind die erhaltenen Provisionen dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Automatenaufsteller und der Inhaber der Räumlichkeiten in Form einer GbR tätig sind und die GbR als Veranstalterin auch nach außen in Erscheinung tritt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f ;

Tatbestand:

I.