FG Sachsen - Urteil vom 02.09.2014
3 K 808/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; SächsGemO § 14 Abs. 1;

Von einem regionalen Zweckverband weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs juristische Personen des öffentlichen Rechts als Organträger Anwendung des Regelsteuersatzes

FG Sachsen, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 808/11

DRsp Nr. 2014/17323

Von einem regionalen Zweckverband weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs juristische Personen des öffentlichen Rechts als Organträger Anwendung des Regelsteuersatzes

1. Ein Leistungsaustausch kann auch in den Fällen vorliegen, in denen sich die öffentliche Hand einer Eigengesellschaft zur Aufgabenerfüllung bedient. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist unerheblich, dass verwaltungsrechtlich die funktionelle Organisationsprivatisierung dazu führt, dass die privatrechtlich organisierte Eigengesellschaft gleichwohl als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsGemO anzusehen ist, oder dass es einer Gemeinde verwehrt ist, ihre Selbstverwaltungsaufgaben an Dritte abzugeben bzw. dass eine Gemeinde nur dann die Wasserversorgung durch eine juristische Person des Privatrechts durchführen lassen darf, wenn und soweit die Aufgabenerledigung im Zugriffsbereich der Gemeindeverwaltung verbleibt. 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur Organträger sein, wenn und soweit sie selbst Unternehmer sind. Allein aufgrund der Beteiligung an der Organgesellschaft, einer unentgeltlichen Tätigkeit oder durch die Tätigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft wird die juristische Person des öffentlichen Rechts allerdings nicht zum Unternehmer.