FG Sachsen - Urteil vom 28.10.2009
8 K 2518/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a;

Von einer Kommune an eine eigene Abwasserbeseitigungsgesellschaft aufgrund eines Entsorgungsvertrags weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen der Gesellschaft und der Kommune

FG Sachsen, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 2518/04

DRsp Nr. 2010/1218

Von einer Kommune an eine eigene Abwasserbeseitigungsgesellschaft aufgrund eines Entsorgungsvertrags weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen der Gesellschaft und der Kommune

1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er von dieser Geldzahlungen, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang als Voraussetzung für einen steuerbaren Leistungsaustausch besteht. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (Anschluss an BFH, Urteil v. 5.12.2007, V R 63/05).