FG Sachsen - Urteil vom 14.01.2009
2 K 1725/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 4 Nr. 13; UStG § 12 Abs. 1; WEG § 24 Abs. 1; WEG § 27; WEG § 28;
Fundstellen:
DStRE 2010, 423
EFG 2009, 1344

Von Miteigentümer übernommene Hausverwaltung als auch die eigenen Wohnungen des Miteigentümers umfassende, umsatzeuerbare und -pflichtige sonstige Leistung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

FG Sachsen, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 2 K 1725/06

DRsp Nr. 2009/10519

Von Miteigentümer übernommene Hausverwaltung als auch die eigenen Wohnungen des Miteigentümers umfassende, umsatzeuerbare und -pflichtige sonstige Leistung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Übernimmt ein Miteigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Verwaltung der Wohnungen in der Wohnanlage, erbringt er damit eine sonstige, nicht nach § 4 Nr. 13 UStG steuerbefreite sonstige Leistung gegenüber der WEG als Leistungsempfängerin. 2. Der Miteigentümer erbringt auch hinsichtlich der Verwaltung der eigenen Wohnungen gegenüber der WEG eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn der Verwaltervertrag mit der WEG auch die Verwaltung der eigenen Wohnungen beinhaltet und für die Verwaltung der eigenen Wohnungen ein Entgelt mit der WEG vereinbart ist. 3. Wird der Verwaltervertrag wie vereinbart durchgeführt, so wird die Steuerbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein die eigenen Wohnungen des Verwalters betreffender Genehmigungsbeschluss der anderen Miteigentümer eingeholt worden ist.

1. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 und unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 vom 24. August 2006 wird die Umsatzsteuer 1997 auf 22.071,33 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf 221.918,89 EUR, die Umsatzsteuer 1999 auf 9.767,62 EUR und die Umsatzsteuer 2000 auf ./. 67.534,08 EUR herabgesetzt.