AO § 14 S. 1; AO § 14 S. 2; AO § 51; AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24; AO § 64 Abs. 1; AO § 65 Nr. 2; AO § 65 Nr. 3; AO § 68 Nr. 7; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 7 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6 S. 2; GewStG § 2 Abs. 3; Parteiengesetz § 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 923
EFG 2015, 1473
Von Partei veranstaltetes Rockkonzert mit politischen Reden in den Pausen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Partei Eintrittsgelder eines Rockkonzerts keine Parteispenden politische Parteien nicht gemeinnützig
FG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 743/12
DRsp Nr. 2015/20944
Von Partei veranstaltetes Rockkonzert mit politischen Reden in den Pausen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Partei Eintrittsgelder eines Rockkonzerts keine Parteispenden politische Parteien nicht gemeinnützig
1. Ergibt sich aus Ausrichtung, Werbung, Organisation, Gestaltung des Umfeldes einschließlich Einlasskontrollen, dass der Kreisverband einer politischen Partei keine politische Kundgebung, sondern ein Rockkonzert veranstaltet hat, so unterhält er mit dem Rockkonzert ungeachtet dessen, dass in den Pausen politische Reden mit Bezug auf einen Kommunalwahlkampf gehalten werden und hierbei jüngere Menschen für die Ziele der Partei gewonnen werden sollen, einen nicht als Zweckbetrieb zu behandelnden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegt.2. Werden von den Besuchern des Konzerts „freiwillige” Eintrittsgelder verlangt, so stellen die tatsächlich gezahlten Eintrittsgelder keine Spenden i. S. d. § 10bEStG. sondern Betriebseinnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dar, wenn keine Spendenbescheinigungen für Parteispenden angeboten worden sind und die Konzertbesucher die „freiwillige Spende” als Eintrittsgeld verstanden haben, das der Veranstalter für den Besuch eines Konzertes erhoben hat.
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