BFH - Beschluß vom 24.06.1992
V R 151/84
Normen:
6. EG-Richtlinie 77/388 EWG Art. 27, Art. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. c; UStG (1980) § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1846
BB 1992, 2203
BFHE 168, 477
BFHE 168, 478
NJW 1993, 616
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Vorabentscheidungsbeschluss Sechste EG-Richtlinie

BFH, Beschluß vom 24.06.1992 - Aktenzeichen V R 151/84

DRsp Nr. 1996/11560

Vorabentscheidungsbeschluss Sechste EG-Richtlinie

»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen sog. Sondermaßnahmen i.S. von Art. 27 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388 EWG) als Besteuerungsvorschriften entgegenhalten, wenn über das Ermächtigungsverfahren i.S. von Art. 27 Abs. 2 bis 4 der Sechsten EG-Richtlinie - nach dessen Durchführung - eine Veröffentlichung weder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften noch in amtlichen Veröffentlichungswerken des Mitgliedstaats stattfand? 2. Enthält Art. 6 Abs. 2 der Sechsten EG-Richtlinie hinsichtlich der privaten Verwendung (Verwendungseigenverbrauch) eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Anschaffung der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer abziehen konnte, ein Verbot der Eigenverbrauchsbesteuerung, soweit die Verwendung auch steuerfreie Dienstleistungen (sonstige Leistungen) umfasst, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gegenstands, aber insoweit ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit, in Anspruch genommen hat (hier: Zinsen für steuerfreie Kreditleistungen)?