Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47); Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1) in derFassung der Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) Art. 18 Abs. 1 Art. 22Abs. 3 ; UStDV (1993) §§ 51 52 Abs. 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1663
BFH/NV Beilage 2004, 220
DStRE 2004, 1172
EuZW 2004, 315
IStR 2004, 458
NJW 2004, 2581
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen V R 61/00
Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen - Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet - Erfordernis des Besitzes einer Rechnung - Inhalt der Rechnung]
EuGH, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-90/02
DRsp Nr. 2004/8447
Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen - Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet - Erfordernis des Besitzes einer Rechnung - Inhalt der Rechnung]
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