EuGH - Schlussantrag vom 10.01.2019
C-647/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 53;

Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Ort der steuerbaren Umsätze - Steuerpflichtigen angebotene Dienstleistungen - Erbringung von Dienstleistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts - Lehrgang in einem Mitgliedstaat, in dem weder der Dienstleistende noch die Teilnehmer ansässig sind - Lehrgang, der Anmeldung und Bezahlung im Voraus voraussetzt

EuGH, Schlussantrag vom 10.01.2019 - Aktenzeichen C-647/17

DRsp Nr. 2019/14579

Vorabentscheidungsersuchen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Ort der steuerbaren Umsätze – Steuerpflichtigen angebotene Dienstleistungen – Erbringung von Dienstleistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts – Lehrgang in einem Mitgliedstaat, in dem weder der Dienstleistende noch die Teilnehmer ansässig sind – Lehrgang, der Anmeldung und Bezahlung im Voraus voraussetzt

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 53;

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet der Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob ein Lehrgang, der von einem in Schweden ansässigen Steuerpflichtigen für Teilnehmer veranstaltet wird, die ebenfalls in Schweden ansässige Steuerpflichtige sind, der aber in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet, in Schweden oder in diesem anderen Mitgliedstaat der Mehrwertsteuer unterliegt. Ist der Ort der Dienstleistung bei einem solchen Lehrgang nach Art. 44 oder nach Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG (2Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).< schließen) zu bestimmen?