EuGH - Schlussantrag vom 06.09.2018
C-531/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 138;

Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung bei der Einfuhr und einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung - Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich der eingeführten Gegenstände - Steuerschuld des die Einfuhrmehrwertsteuer Anmeldenden (als Vertreter des Importeurs) - Infektion durch spätere Betrugsabsicht

EuGH, Schlussantrag vom 06.09.2018 - Aktenzeichen C-531/17

DRsp Nr. 2019/4559

Vorabentscheidungsersuchen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiung bei der Einfuhr und einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung – Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich der eingeführten Gegenstände – Steuerschuld des die Einfuhrmehrwertsteuer Anmeldenden (als Vertreter des Importeurs) – ‚Infektion‘ durch spätere Betrugsabsicht

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 138;

I. Einleitung

Bulgarische Unternehmen haben in der Schweiz Parfümerieartikel erworben und diese durch einen Dritten nach Österreich in den freien Warenverkehr eingeführt und dann nach Bulgarien weiter verbracht. Dies erfolgte alles ordnungsgemäß. Erst in Bulgarien wurde dann offenbar „vergessen“, den steuerpflichtigen Weiterverkauf ordnungsgemäß zu deklarieren und die Mehrwertsteuer an Bulgarien abzuführen. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof erneut mit den Folgen eines Mehrwertsteuerbetrugs beschäftigen.