EuGH - Schlussantrag vom 19.04.2018
C-140/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 187 Abs. 2 Unterabs. 2;

Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Erwerb eines Investitionsguts - Zuordnung des Investitionsguts bei noch ungewisser wirtschaftlicher Verwendungsabsicht - Ursprüngliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende (hoheitliche) Tätigkeit - Spätere Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit (Verwendungsänderung) - Nachträglicher Vorsteuerabzug im Wege einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs

EuGH, Schlussantrag vom 19.04.2018 - Aktenzeichen C-140/17

DRsp Nr. 2018/9842

Vorabentscheidungsersuchen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Erwerb eines Investitionsguts – Zuordnung des Investitionsguts bei noch ungewisser wirtschaftlicher Verwendungsabsicht – Ursprüngliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende (hoheitliche) Tätigkeit – Spätere Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit (Verwendungsänderung) – Nachträglicher Vorsteuerabzug im Wege einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 187 Abs. 2 Unterabs. 2;

I. Einleitung

In diesem Verfahren muss der Gerichtshof entscheiden, ob ein nachträglicher Vorsteuerabzug möglich bleibt, auch wenn der Steuerpflichtige keine ausdrückliche Zuordnung des Gegenstands zu seinem Unternehmen im Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommen hat, da die spätere Verwendung in diesem Moment noch nicht konkret absehbar war. Diese Frage stellt sich hier(2) für eine Gemeinde, die bei Erwerb zugleich als Steuerpflichtige registriert war und die den erworbenen Gegenstand erst vier Jahre später (aber noch innerhalb des Vorsteuerkorrekturzeitraums) zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet hat.