I. Einleitung
In diesem Verfahren muss der Gerichtshof entscheiden, ob ein nachträglicher Vorsteuerabzug möglich bleibt, auch wenn der Steuerpflichtige keine ausdrückliche Zuordnung des Gegenstands zu seinem Unternehmen im Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommen hat, da die spätere Verwendung in diesem Moment noch nicht konkret absehbar war. Diese Frage stellt sich hier(2) für eine Gemeinde, die bei Erwerb zugleich als Steuerpflichtige registriert war und die den erworbenen Gegenstand erst vier Jahre später (aber noch innerhalb des Vorsteuerkorrekturzeitraums) zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet hat.
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