EuGH - Urteil vom 18.03.2021
C-895/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 178;

Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb - Formelle Anforderungen - Materielle Anforderungen - Frist zur Abgabe der Steuererklärung - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen C-895/19

DRsp Nr. 2021/9464

Vorabentscheidungsersuchen – Indirekte Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen – Vorsteuerabzug für einen derartigen Erwerb – Formelle Anforderungen – Materielle Anforderungen – Frist zur Abgabe der Steuererklärung – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

Die Art. 167 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Ausübung des Rechts auf Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb anfallenden Mehrwertsteuer im gleichen Steuerzeitraum wie dem, in dem die Mehrwertsteuer abzuführen ist, davon abhängig gemacht wird, dass die geschuldete Mehrwertsteuer in der Steuererklärung angemeldet wird, die innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Ablauf des Monats abzugeben ist, in dem die Steuerpflicht für den Erwerb der Waren entstanden ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 178;