EuGH - Schlussantrag vom 08.09.2022
C-378/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 203;

Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Irrtum über die zutreffende Höhe des Steuersatzes - Berichtigung der Steuerschuld - Faktische Unmöglichkeit der Berichtigung schon ausgestellter Rechnungen - Entbehrlichkeit der Rechnungsberichtigung, wenn die Leistungsempfänger keine Steuerpflichtigen sind - Keine Gefährdung des Steueraufkommens - Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung

EuGH, Schlussantrag vom 08.09.2022 - Aktenzeichen C-378/21

DRsp Nr. 2023/2573

Vorabentscheidungsersuchen – Mehrwertsteuer – Irrtum über die zutreffende Höhe des Steuersatzes – Berichtigung der Steuerschuld – Faktische Unmöglichkeit der Berichtigung schon ausgestellter Rechnungen – Entbehrlichkeit der Rechnungsberichtigung, wenn die Leistungsempfänger keine Steuerpflichtigen sind – Keine Gefährdung des Steueraufkommens – Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 203;

I. Einführung

Das Mehrwertsteuerrecht ist für Steuerpflichtige, die diese Steuer eigentlich nur für Rechnung des Staates von ihren Kunden einnehmen sollen, ein riskantes Rechtsgebiet. Legt der Steuerpflichtige z. B. fälschlicherweise einen zu niedrigen Steuersatz zugrunde, so schuldet er dennoch den richtigen (höheren) Steuerbetrag, den er an den Staat abführen muss. Dies gilt auch, wenn er die höhere Mehrwertsteuer aus rechtlichen und/oder faktischen Gründen nicht nachträglich auf seine Kunden überwälzen kann.