EuGH - Schlussantrag vom 03.05.2018
C-16/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 167;

Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerecht - Vorsteuerabzug - Begriff der Dienstleistung - Umlegung der allgemeinen Kosten der unternehmerischen Tätigkeit einer Gesellschaft auf die Gesellschafter

EuGH, Schlussantrag vom 03.05.2018 - Aktenzeichen C-16/17

DRsp Nr. 2018/11200

Vorabentscheidungsersuchen – Mehrwertsteuerecht – Vorsteuerabzug – Begriff der Dienstleistung – Umlegung der allgemeinen Kosten der unternehmerischen Tätigkeit einer Gesellschaft auf die Gesellschafter

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 167;

I. Einleitung

Es ist ein bekanntes Phänomen, dass zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern Leistungen nicht nur im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses ausgetauscht werden können, sondern auch aufgrund eines davon unabhängigen, eigenen Rechtsverhältnisses.

Mit den Auswirkungen dieses Phänomens auf das Mehrwertsteuersystem hat sich der Gerichtshof bereits einige Male beschäftigt.(2Urteile vom 27. Januar 2000, Heerma (C-23/98, EU:C:2000:46), und vom 27. September 2001, Cibo Participations (C-16/00, EU:C:2001:495).< schließen)

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, die Konsequenzen für das Recht auf Vorsteuerabzug zu klären, wenn ein Zusammenschluss von Unternehmen seine allgemeinen Kosten auf seine Mitglieder umlegt.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

Der unionsrechtliche Rahmen des Falles ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3ABl. 2006, L 347, S. 1.< schließen) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie). Art. 167 dieser Richtlinie bestimmt: