EuGH - Schlussantrag vom 07.04.2022
C-294/21
Normen:
AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; Sechste RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. b);

Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 2 Nr. 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Ort der Beförderungsleistung - Ausflugsschifffahrten auf der Mosel - Fluss mit Status eines Kondominiums

EuGH, Schlussantrag vom 07.04.2022 - Aktenzeichen C-294/21

DRsp Nr. 2022/15913

Vorabentscheidungsersuchen – Steuern – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 2 Nr. 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b – Anwendungsbereich – Steuerbare Umsätze – Ort der Beförderungsleistung – Ausflugsschifffahrten auf der Mosel – Fluss mit Status eines Kondominiums

Normenkette:

AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; Sechste RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. b);

Einleitung

So unwahrscheinlich es auch erscheinen mag, der Ursprung des vorliegenden Falles liegt über 200 Jahre zurück, nämlich der Wiener Kongress von 1815. Art. 25 der Schlussakte dieses Kongresses(2Vom 9. Juni 1815.< schließen), der die „Preussischen Besitzungen auf dem linken Rheinufer“ betraf, sah nämlich vor, dass die Mosel, die Sauer und die Our, soweit sie die Grenze dieser Besitzungen bildeten, den Grenzmächten gemeinsam gehören sollten. Diese Bestimmung wurde in Art. 27 des am 26. Juni 1816 in Aachen geschlossenen Grenzvertrags zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Preußen bestätigt und präzisiert.