EuGH - Urteil vom 20.05.2021
C-4/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 205;

Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 205 - Personen, die der Staatskasse Mehrwertsteuer schulden - Gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers einer steuerpflichtigen Lieferung, der von seinem Recht auf Vorsteuerabzug in dem Wissen Gebrauch gemacht hat, dass der Steuerschuldner die Mehrwertsteuer nicht abführen wird - Verpflichtung eines solchen Empfängers, die von diesem Steuerpflichtigen nicht abgeführte Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen für die Nichtzahlung dieser Steuer zu entrichten

EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen C-4/20

DRsp Nr. 2021/15228

Vorabentscheidungsersuchen – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 205 – Personen, die der Staatskasse Mehrwertsteuer schulden – Gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers einer steuerpflichtigen Lieferung, der von seinem Recht auf Vorsteuerabzug in dem Wissen Gebrauch gemacht hat, dass der Steuerschuldner die Mehrwertsteuer nicht abführen wird – Verpflichtung eines solchen Empfängers, die von diesem Steuerpflichtigen nicht abgeführte Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen für die Nichtzahlung dieser Steuer zu entrichten

Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Person, die im Sinne dieses Artikels gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird, neben dem vom Steuerschuldner nicht abgeführten Mehrwertsteuerbetrag auch die von ihm darauf geschuldeten Verzugszinsen zu tragen hat, wenn erwiesen ist, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerpflichtige die Steuer nicht abführen wird, und dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 205;