EuGH - Schlussantrag vom 10.11.2022
C-612/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2; RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2;

Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 13 - Dienstleistung gegen Entgelt - Begriff des Steuerpflichtigen - Wirtschaftliche Tätigkeit - Typologische Betrachtung - Einrichtung des öffentlichen Rechts, die den Ausbau erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet für die Einwohner gegen eine Eigenbeteiligung von 25 % organisiert und 75 % der Kosten über einen Zuschuss von einem Dritten erstattet erhält - Umsätze im Rahmen der öffentlichen Gewalt - Keine größeren Wettbewerbsverzerrungen

EuGH, Schlussantrag vom 10.11.2022 - Aktenzeichen C-612/21

DRsp Nr. 2023/3194

Vorabentscheidungsersuchen – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2, 9 und 13 – Dienstleistung gegen Entgelt – Begriff des Steuerpflichtigen – Wirtschaftliche Tätigkeit – Typologische Betrachtung – Einrichtung des öffentlichen Rechts, die den Ausbau erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet für die Einwohner gegen eine Eigenbeteiligung von 25 % organisiert und 75 % der Kosten über einen Zuschuss von einem Dritten erstattet erhält – Umsätze im Rahmen der öffentlichen Gewalt – Keine größeren Wettbewerbsverzerrungen

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2; RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2;

I. Einführung

Die Förderung erneuerbarer Energien durch Gebietskörperschaften wie eine Gemeinde scheint gerade jetzt nicht nur erwünscht, sondern wirft auch spannende mehrwertsteuerrechtliche Fragen auf. Hätte der betroffene Einwohner selbst ein Unternehmen mit der Installation z. B. einer Solaranlage beauftragt, wäre die mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung klar. Das Unternehmen erbringt ihm eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung (Lieferung oder Dienstleistung). Der Staat erhält die entsprechende Mehrwertsteuer. Ein staatlicher Zuschuss in Höhe von 75 % der Kosten an den Einwohner hätte keine mehrwertsteuerrechtliche Relevanz.