EuGH - Schlussantrag vom 10.11.2022
C-616/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2; RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2;

Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 13 - Dienstleistung gegen Entgelt - Begriff des Steuerpflichtigen - Wirtschaftliche Tätigkeit - Typologische Betrachtungsweise - Einrichtung des öffentlichen Rechts, die die Asbestbeseitigung im Gemeindegebiet für die Einwohner unentgeltlich organisiert, aber dafür einen Zuschuss von einem Fonds erhält - Keine größeren Wettbewerbsverzerrungen

EuGH, Schlussantrag vom 10.11.2022 - Aktenzeichen C-616/21

DRsp Nr. 2023/3195

Vorabentscheidungsersuchen – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2, 9 und 13 – Dienstleistung gegen Entgelt – Begriff des Steuerpflichtigen – Wirtschaftliche Tätigkeit – Typologische Betrachtungsweise – Einrichtung des öffentlichen Rechts, die die Asbestbeseitigung im Gemeindegebiet für die Einwohner unentgeltlich organisiert, aber dafür einen Zuschuss von einem Fonds erhält – Keine größeren Wettbewerbsverzerrungen

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2; RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2;

I. Einführung

Die Beseitigung von gefährlichen Altlasten wie asbesthaltigen Produkten durch eine Gemeinde dient nicht nur dem Gesundheitsschutz der Einwohner, sondern kann auch interessante mehrwertsteuerrechtliche Fragen aufwerfen. Hätten die betroffenen Einwohner selbst ein Unternehmen mit der Beseitigung beauftragt, wäre die mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung klar. Das Unternehmen erbringt an diese eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Der Staat erhält die entsprechende Mehrwertsteuer. Ein staatlicher Zuschuss in Höhe von 100 % der Kosten an die Einwohner hätte keine mehrwertsteuerrechtliche Relevanz.