EuGH - Schlussantrag vom 02.06.2022
C-1/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 205; RL 2006/112/EG Art. 273; SFI-Übereinkommen; AEUV Art. 325;

Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands einer Gesellschaft vorsieht, wenn dieser unredlich der Gesellschaft Vermögen entzogen hat, so dass diese ihre Steuerschulden (darunter auch Mehrwertsteuerschulden) nicht begleichen konnte - Haftung auch für die Zinsschuld der Gesellschaft - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - Aktenzeichen C-1/21

DRsp Nr. 2023/2569

Vorabentscheidungsersuchen – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands einer Gesellschaft vorsieht, wenn dieser unredlich der Gesellschaft Vermögen entzogen hat, so dass diese ihre Steuerschulden (darunter auch Mehrwertsteuerschulden) nicht begleichen konnte – Haftung auch für die Zinsschuld der Gesellschaft – Anwendungsbereich des Unionsrechts – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 205; RL 2006/112/EG Art. 273; SFI-Übereinkommen; AEUV Art. 325;

I. Einführung

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wirft eine bekannte Kompetenzfrage in einem neuen Gewand wieder auf. Stellt eine im allgemeinen Steuerrecht vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung einer natürlichen Person (die selbst kein Mehrwertsteuerpflichtiger ist) für Steuerschulden und Zinsen einer anderen Person eine Durchführung von Unionsrecht dar, wofür die Mehrwertsteuerrichtlinie oder sonstiges Unionsrecht Vorgaben enthalten könnten? Oder ist die gesamtschuldnerische Haftung einer Person, die kausal dazu beigetragen hat, dass eine andere Person ihrer Steuerzahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen konnte, eine rein nationale, verfahrensrechtliche Regelung zur Sicherung des Steueraufkommens, die vom Unionsrecht nicht tangiert wird?