EuGH - Schlussantrag vom 10.02.2022
C-596/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 43;

Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Ort der Dienstleistung - Bestimmung des Leistungsempfängers - Einfluss einer möglichen missbräuchlichen Gestaltung zwischen dem Leistungsempfänger und einem Dritten auf den Leistungsort - Neutralitätsgrundsatz - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Kooperationspflicht der Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

EuGH, Schlussantrag vom 10.02.2022 - Aktenzeichen C-596/20

DRsp Nr. 2022/9332

Vorabentscheidungsersuchen – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Ort der Dienstleistung – Bestimmung des Leistungsempfängers – Einfluss einer möglichen missbräuchlichen Gestaltung zwischen dem Leistungsempfänger und einem Dritten auf den Leistungsort – Neutralitätsgrundsatz – Vermeidung der Doppelbesteuerung – Kooperationspflicht der Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 43;

I. Einleitung

Dieses Vorabentscheidungsverfahren zeigt die Grenzen der Harmonisierung des Rechts in der Union auf. Auch wenn alle Mitgliedstaaten die zugrunde liegende Richtlinie zutreffend umgesetzt haben, führt ihre Anwendung auf eine grenzüberschreitende Dienstleistung dennoch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Sowohl Portugal als auch Ungarn sehen den Ort einer Dienstleistung in ihrem Hoheitsgebiet und reklamieren die Mehrwertsteuer für sich. Es kommt zu einer echten Doppelbesteuerung ein und desselben Umsatzes trotz vollständiger Harmonisierung des Rechts.