BFH - Beschluss vom 07.05.2020
V R 16/19
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 63, Art. 64 Abs. 1 und Art. 90;
Fundstellen:
BB 2020, 1685
BFH/NV 2020, 1029
BStBl II 2021, 884
DB 2020, 1602
DStR 2020, 1617
DStR 2021, 969
DStRE 2020, 954
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1816/18

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend den Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung einer in fünf Jahresraten zu vergütenden, bereits erbrachten Leistung

BFH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen V R 16/19

DRsp Nr. 2020/10638

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend den Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung einer in fünf Jahresraten zu vergütenden, bereits erbrachten Leistung

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung? 2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?