BFH - Beschluss vom 05.09.2019
V R 58/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 11; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2019, 3029
BB 2020, 35
BFH/NV 2020, 170
DB 2020, 1103
DStR 2019, 2642
DStRE 2020, 52
WM 2020, 171
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3268/14

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Versicherungsmaklers oder -vertreters aus der Zurverfügungstellung des vermittelten Versicherungsprodukts

BFH, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen V R 58/17

DRsp Nr. 2019/17692

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Versicherungsmaklers oder -vertreters aus der Zurverfügungstellung des vermittelten Versicherungsprodukts

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und –vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und –vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?