BFH - Beschluss vom 06.06.2019
V R 41/17
Normen:
UStG § 10, § 17, § 3c; MwStSystRL Art. 90, Art. 2, Art. 33, Art. 138, Art. 20;
Fundstellen:
BB 2019, 2645
BFH/NV 2019, 1471
BStBl II 2020, 164
DB 2019, 2609
DStR 2019, 2364
DStRE 2019, 1483
DStZ 2020, 4
EuZW 2019, 923
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2164/14

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Arzneimitteln an eine gesetzliche Krankenkasse aufgrund einer Rabattgewährung

BFH, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen V R 41/17

DRsp Nr. 2019/15528

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Arzneimitteln an eine gesetzliche Krankenkasse aufgrund einer Rabattgewährung

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C–317/94 (EU:C:1996:400) berechtigt? 2. Bei Bejahung: Widerspricht es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union

Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C–317/94 (EU:C:1996:400) berechtigt?