BFH - Beschluss vom 18.09.2019
XI R 3/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1, Abs. 1b; Richtlinie 2006/112/EG Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 168a Abs. 1, Art. 250 Abs. 1, Art. 252, Art. 273;
Fundstellen:
BB 2020, 277
BStBl II 2021, 112
DB 2020, 1323
DStR 2021, 971
DStRE 2020, 291
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 249/18

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Folgen der bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung unterbliebenen Ausübung eines Wahlrechts

BFH, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen XI R 3/19

DRsp Nr. 2020/1732

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Folgen der bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung unterbliebenen Ausübung eines Wahlrechts

1. Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde? 2. Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird bzw. eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.