BFH - Beschluss vom 03.11.2022
XI R 6/21
Normen:
AO § 163; AO § 227; EGRL 9/2008; AEUV Art. 267 Abs. 3; EGRL 112/2006 Art. 167; EGRL 112/2006 Art. 168; EGRL 112/2006 Art. 178; EGRL 112/2006 Art. 203; UStG § 14 Abs. 4; UStG § 14c Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1; UStG 2007; UStG 2008; UStG 2010; UStG 2012;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 395
DStRE 2023, 317
NZI 2023, 277
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1510/18 AO

Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof betr. den Direktanspruch auf Vorsteuerabzug hinsichtlich einer im Ausland erbrachten, aber im Inland unter Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Leistung

BFH, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen XI R 6/21

DRsp Nr. 2023/2401

Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof betr. den Direktanspruch auf Vorsteuerabzug hinsichtlich einer im Ausland erbrachten, aber im Inland unter Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Leistung

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung der MwStSystRL vorgelegt: 1. Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 – C–35/05 (EU:C:2007:167) zu, wenn (a) dem Leistungsempfänger von einem Leistenden, der gleichfalls im Inland ansässig ist, eine Rechnung mit inländischem Steuerausweis erteilt wird, die der Leistungsempfänger bezahlt, wobei der Leistende die in der Rechnung ausgewiesene Steuer ordnungsgemäß versteuert, (b) es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung aber um eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Leistung handelt, (c) dem Leistungsempfänger daher der Vorsteuerabzug im Inland versagt wird, da es an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt, (d) der Leistende die Rechnung daraufhin dahingehend berichtigt, dass der inländische Steuerausweis entfällt und sich der Rechnungsbetrag daher in Höhe des Steuerausweises mindert,