BFH - Vorlagebeschluss vom 31.05.2017
V R 30/15
Normen:
UStG § 4 Nummer 11b; MwStSystRL Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a; Richtlinie 97/67/EG Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Absatz 4, Artikel 8; PostG § 11, § 33, § 34; PUDLV § 1 Absatz 1, § 1 Absatz 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 453
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 403/12

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Postdienstleisters aus der förmlichen Zustellung von Schriftstücken

BFH, Vorlagebeschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen V R 30/15

DRsp Nr. 2018/11

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Postdienstleisters aus der förmlichen Zustellung von Schriftstücken

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei?

Tenor

A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der steuerfrei?