BFH - Vorlagebeschluss vom 31.05.2017
V R 8/16
Normen:
UStG § 4 Nummer 11b; MwStSystRL Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a; Richtlinie 97/67/EG Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 4, Artikel 8; PostG § 11 Absatz 1, 2, § 33, § 34; PUDLV § 1 Absatz 1, Absatz 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1715/11

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte eines Postdienstleisters für die förmliche Zustellung von Schriftstücken

BFH, Vorlagebeschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen V R 8/16

DRsp Nr. 2018/14

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte eines Postdienstleisters für die förmliche Zustellung von Schriftstücken

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln —§ 33 Absatz 1 des Postgesetzes––) eine Post-Universaldienstleistung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 (Post-Richtlinie)? 2. Sollte die Frage 1. zu bejahen sein: Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein "Anbieter von Universaldienstleistungen" im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei?

Tenor

A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: