BFH - Beschluss vom 27.03.2019
V R 32/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 und 22; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j;
Fundstellen:
BB 2019, 1110
BFH/NV 2019, 788
BFHE 264, 95
BStBl II 2019, 457
DStR 2019, 986
DStRE 2019, 722
DStZ 2019, 446
UR 2019, 418
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1868/17

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Erteilung von Schwimmunterricht

BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen V R 32/18

DRsp Nr. 2019/6817

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Erteilung von Schwimmunterricht

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst der Begriff des Schul– und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht? 2. Kann sich die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit den Aufgaben der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Schul- und Hochschulunterrichts, der Aus– und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung betraut sind, daraus ergeben, dass es sich bei dem von dieser Einrichtung erteilten Unterricht um die Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier: Schwimmen) handelt? 3. Bei Verneinung der zweiten Frage: Setzt die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass der Steuerpflichtige Einzelunternehmer ist?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst der Begriff des Schul– und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der auch die Erteilung von Schwimmunterricht?