BFH - Beschluss vom 10.04.2019
XI R 11/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, Buchst. b, Nr. 15, Nr. 15a, Nr. 16 Buchst. k (ab 1. Juli 2013 Buchst. l); SGB XI § 18, § 53a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 134;
Fundstellen:
BB 2019, 2133
BFH/NV 2019, 1319
BFHE 264, 478
DB 2019, 2164
DStR 2019, 1862
DStRE 2019, 1230
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 15/16

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Erstattung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten im Auftrag des MDK

BFH, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen XI R 11/17

DRsp Nr. 2019/13048

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Erstattung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten im Auftrag des MDK

1. Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag des MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG unterfällt? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: a) Reicht es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG aus, dass dieser als Subunternehmer im Auftrag einer Einrichtung, die nach nationalem Recht als soziale Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG anerkannt ist, Leistungen erbringt? b) Falls die Frage 2a) verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die pauschale Übernahme der Kosten einer anerkannten Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG durch die Kranken– und Pflegekassen ausreichend dafür, dass auch ein Subunternehmer dieser Einrichtung als eine anerkannte Einrichtung zu beurteilen ist?