BFH - Beschluss vom 21.06.2018
V R 20/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, ; AO §§ 51 ff., ; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m;
Fundstellen:
BB 2019, 985
BFH/NV 2018, 1057
BFHE 262, 260
BStBl II 2018, 558
DStRE 2018, 1015
HFR 2019, 410
NZG 2018, 1153
UR 2018, 669
UVR 2018, 326
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 855/15

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge eines Golfclubs

BFH, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen V R 20/17

DRsp Nr. 2018/9523

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge eines Golfclubs

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben", unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können? 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es sich bei der "Einrichtung ohne Gewinnstreben" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL um - einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder - sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie § 52 i.V.m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen? 3. Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat?

Tenor