BFH - Beschluss vom 22.06.2016
V R 42/15
Normen:
EUGrdRCh Art. 20; MwStSystRL Art. 73, 90 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1; AMRabG § 1; SGB V § 130a;
Fundstellen:
BFHE 254, 264
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1251/14

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des von einem Arzneimittellieferanten an private Krankenversicherungen zu leistenden Abschlags

BFH, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen V R 42/15

DRsp Nr. 2016/13937

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des von einem Arzneimittellieferanten an private Krankenversicherungen zu leistenden "Abschlags"

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C–317/94, EU:C:1996:400, Slg. 1996, I–5339, Rz 28, 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwSystRL) berechtigt, wenn - er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, - die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern, - der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und - der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines "Abschlags" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: