EuGH - Urteil vom 12.11.1998
Rs C-134/97
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. b ;
Fundstellen:
DB 1998, 2403
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - Skatterättsnämnden (Steuerrechtsausschuß), der im wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit ausübt - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen Rs C-134/97

DRsp Nr. 2006/12449

Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - "Skatterättsnämnden" (Steuerrechtsausschuß), der im wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit ausübt - Ausschluß;

»Die nationalen Gerichte können den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Der "Skatterättsnämnde" (Steuerrechtsausschuß), der im wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit ausübt, kann den Gerichtshof somit nicht anrufen. Der "Skatterättsnämnde", dessen Aufgabe es nicht ist, die Rechtmässigkeit der Entscheidungen der Steuerbehörden zu überprüfen, sondern vielmehr, erstmals zur Frage der Besteuerung eines bestimmten Umsatzes Stellung zu nehmen, hat nicht die Aufgabe, einen Streit zu entscheiden.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. b ;

Entscheidungsgründe: