EuGH - Schlussantrag vom 03.10.2019
C-401/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Nr. i; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 32 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 40; RL 2006/112/EG Art. 138;

Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbrauchsteuerpflichtige Waren - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Reihengeschäft - Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung innerhalb einer Lieferkette - Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung - Vorrang des Unionsrechts - Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung - Grundsatz in dubio mitius

EuGH, Schlussantrag vom 03.10.2019 - Aktenzeichen C-401/18

DRsp Nr. 2020/5897

Vorabentscheidungsverfahren – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Verbrauchsteuerpflichtige Waren – Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden – Reihengeschäft – Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung innerhalb einer Lieferkette – Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung – Vorrang des Unionsrechts – Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung – Grundsatz in dubio mitius

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) Nr. i; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 32 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 40; RL 2006/112/EG Art. 138;

I. Einführung

Das vorliegende Verfahren betrifft im Kern wieder einmal die für die Praxis eminent wichtige Frage, welcher Umsatz in einer grenzüberschreitenden Lieferkette mit mehreren Umsätzen als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen ist, wenn es nur eine physische Warenbewegung gibt. Weil die Klägerin im Ausgangsverfahren den Vorsteuerabzug geltend macht, will sie keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung empfangen haben.