EuGH - Schlussantrag vom 22.10.2020
C-581/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);

Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Mehrheit von Leistungen - Qualifikation als einheitlicher Umsatz - Komplexe Leistung - Nebenleistung zur Hauptleistung - Zwei selbständige Leistungen - Mehrwertsteuerbefreiung - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

EuGH, Schlussantrag vom 22.10.2020 - Aktenzeichen C-581/19

DRsp Nr. 2021/3852

Vorabentscheidungsverfahren – Richtlinie 2006/112/EG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Mehrheit von Leistungen – Qualifikation als einheitlicher Umsatz – Komplexe Leistung – Nebenleistung zur Hauptleistung – Zwei selbständige Leistungen – Mehrwertsteuerbefreiung – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);

I. Einführung

Besteuerungsgegenstand der Mehrwertsteuer ist nach Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie jeder einzelne Umsatz. Manchmal sind einzelne Umsätze aber so miteinander verbunden (sogenanntes Leistungsbündel), dass unklar ist, ob sie noch als einzelne, selbständige Umsätze zu beurteilen sind. Das vorliegende Verfahren betrifft die für die Praxis bedeutsame Frage, wann bei einer Mehrzahl von Leistungen eine einheitlich komplexe Leistung, eine unselbständige Nebenleistung oder mehrere selbständig zu betrachtende Leistungen anzunehmen sind.