BFH - Beschluss vom 23.11.2010
V B 119/09
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4129/07

Voraussetzung für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Finanzsachen

BFH, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen V B 119/09

DRsp Nr. 2011/1593

Voraussetzung für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Finanzsachen

NV: Die Versicherungsteuer ist keine "gesetzlich geschuldete Steuer" i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Die Versicherungsteuer ist bei richtlinienkonformer Auslegung weder eine "Mehrwertsteuer" im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG noch eine "gesetzlich geschuldete Steuer" gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, da sie gemäß § 1 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) vom 10. Januar 1996 (BGBl. I 1996, 22, in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung) nur die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses und somit keine allgemeine Steuer ist, so dass ein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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