BGH - Urteil vom 23.04.1986
IVb ZR 30/85
Normen:
BGB § 1582 Abs.1 S.2, S.3;
Fundstellen:
DRsp I(166)157d
FamRZ 1986, 790
MDR 1986, 921
NJW 1986, 2054

Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

BGH, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 30/85

DRsp Nr. 1992/3773

Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

»Zu den Voraussetzungen, unter denen die Abänderung eines Prozeßvergleichs über Unterhalt verlangt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1582 Abs.1 S.2, S.3;

Tatbestand:

Die am 13. Dezember 1968 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 31. Mai 1983 geschieden. Der Ehe entstammen der im August 1970 geborene Sohn Kai-Uwe und der im November 1971 geborene Sohn Markus. Das Sorgerecht für Kai-Uwe wurde der Beklagten, das Sorgerecht für Markus dem Kläger übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1983, auf die das Scheidungsurteil erging, schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte monatlich 225,78 DM Vorsorge- und 931,81 DM Elementarunterhalt sowie zu ihren Händen monatlich 497,50 DM Unterhalt für den Sohn Kai-Uwe zu zahlen.