BFH - Urteil vom 30.11.2016
V R 10/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 25 Buchst. b bb;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 428/15

Voraussetzungen der Befreiung von Leistungen der Jugendhilfe von der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen V R 10/16

DRsp Nr. 2017/3729

Voraussetzungen der Befreiung von Leistungen der Jugendhilfe von der Umsatzsteuer

1. Die Leistungen eines selbständigen Sozialtrainers können nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein, wenn der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe diese Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar (durchgeleitet) vergütet hat. 2. Ist dieser Sozialtrainer als Subunternehmer für einen Hauptunternehmer (z.B. eine psychologische Praxis) tätig und vergütet der Kostenträger Leistungen des Hauptunternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, so werden die Leistungen des Subunternehmers nicht von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sondern nur vom Hauptunternehmer vergütet.

1. Die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 25 lit. b bb UStG ist unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Vergütung durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur im Falle einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegt. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Steuerbefreiung, die begünstigten Leistungen durch Kostensenkung zugänglicher zu machen.