BFH - Urteil vom 12.12.2019
V R 20/18
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 5 Satz 1 Abs. 7 Satz 5, § 3g Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 392
DStR 2020, 794
DStRE 2020, 572
DStZ 2020, 548
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 47/17

Voraussetzungen der Bescheinigung der inländischen Unternehmereigenschaft

BFH, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen V R 20/18

DRsp Nr. 2020/3261

Voraussetzungen der Bescheinigung der inländischen Unternehmereigenschaft

1. NV: Zweifel i.S. von § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Ohne Inlandsumsatz besteht kein sachliches Interesse an der Erteilung der in § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG genannten Bescheinigung. 2. NV: Liefert der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Elektrizität, die er mit seiner Windkraftanlage im Inland hergestellt hat, unter den Bedingungen des § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG an einen gleichfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, befindet sich der Ort der Lieferung am Empfängerort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.05.2018 – 4 K 47/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 5 Satz 1 Abs. 7 Satz 5, § 3g Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.