BFH - Urteil vom 21.01.2015
XI R 13/13
Normen:
UStG § 24; MwStSyStRL Art. 295, 296, 300, 301, Anhang VIII; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25, Anhang B;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 281/11

Voraussetzungen der Durchschnittssatzbesteuerung von Dienstleistungen eines Land- oder ForstwirtsAnwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Dienstleistungen im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltener Pferde

BFH, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen XI R 13/13

DRsp Nr. 2015/4812

Voraussetzungen der Durchschnittssatzbesteuerung von Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirts Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Dienstleistungen im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltener Pferde

1. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirts ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist (entgegen Abschn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 Satz 2 UStAE). 2. Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht zu land– oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2013 5 K 281/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 24; MwStSyStRL Art. 295, 296, 300, 301, Anhang VIII; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25, Anhang B;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze eines Landwirts aus einer "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken" für Nichtlandwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des () unterliegen.