Voraussetzungen der eidesstattlichen Bekräftigung eines vorgelegten Vermögensverzeichnisses
BGH, vom 25.06.1976 - Aktenzeichen IV ZR 125/75
DRsp Nr. 1994/5443
Voraussetzungen der eidesstattlichen Bekräftigung eines vorgelegten Vermögensverzeichnisses
A. Die grundlose Weigerung eines geschiedenen Ehegatten, Auskunft über den Bestand der Konten und der darauf erfolgten Vermögensbewegungen zu offenbaren, kann den auskunftbegehrenden Ehegatten berechtigen, die eidesstattliche Bekräftigung des vorgelegten Verzeichnisses über den Bestand des Endvermögens zu verlangen. B. Der nach § 1379BGB Auskunftsberechtigte kann nach dieser Vorschrift nicht generell verlangen, daß ihm Angaben über Vermögenstransaktionen gemacht werden, die der zur Auskunft Verpflichtete während Bestehens der Ehe vorgenommen hat. Die Weigerung, darüber Aufklärung zu geben, kann jedoch die Besorgnis begründen, die das Verlangen nach eidesstattlicher Bekräftigung des vorgelegten Verzeichnisses über den Bestand des Endvermögens rechtfertigt.