BGH vom 25.06.1976
IV ZR 125/75
Normen:
BGB § 1379 ;
Fundstellen:
FamRZ 1976, 516
FamRZ 1978, 677
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 25
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 40

Voraussetzungen der eidesstattlichen Bekräftigung eines vorgelegten Vermögensverzeichnisses

BGH, vom 25.06.1976 - Aktenzeichen IV ZR 125/75

DRsp Nr. 1994/5443

Voraussetzungen der eidesstattlichen Bekräftigung eines vorgelegten Vermögensverzeichnisses

A. Die grundlose Weigerung eines geschiedenen Ehegatten, Auskunft über den Bestand der Konten und der darauf erfolgten Vermögensbewegungen zu offenbaren, kann den auskunftbegehrenden Ehegatten berechtigen, die eidesstattliche Bekräftigung des vorgelegten Verzeichnisses über den Bestand des Endvermögens zu verlangen. B. Der nach § 1379 BGB Auskunftsberechtigte kann nach dieser Vorschrift nicht generell verlangen, daß ihm Angaben über Vermögenstransaktionen gemacht werden, die der zur Auskunft Verpflichtete während Bestehens der Ehe vorgenommen hat. Die Weigerung, darüber Aufklärung zu geben, kann jedoch die Besorgnis begründen, die das Verlangen nach eidesstattlicher Bekräftigung des vorgelegten Verzeichnisses über den Bestand des Endvermögens rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1379 ;