BayObLG - Beschluss vom 19.08.1992
1Z BR 48/92
Normen:
BGB § 1666, § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 229
FuR 1993, 53
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4392/91
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 489/91

Voraussetzungen der Entziehung der gesamten Personensorge

BayObLG, Beschluss vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 48/92

DRsp Nr. 1994/7187

Voraussetzungen der Entziehung der gesamten Personensorge

A. Für die Entziehung der gesamten Personensorge ist erforderlich, daß allein diese Maßnahme geeignet erscheint, um schwerwiegende Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes abzuwenden.B. Wird ein 15-jähriges Mädchen übermäßig körperlich gezüchtigt und besteht die Gefahr, daß sich solche Vorfälle wiederholen, so stellt dies ein Mißbrauch der elterlichen Sorge dar.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a;

Gründe

I.