BGH - Beschluß vom 09.11.1988
IVb ZB 161/86
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftliche 4
FamRZ 1989, 491, 492
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 24
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 25
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 26
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 34
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

BGH, Beschluß vom 09.11.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 161/86

DRsp Nr. 1994/4189

Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

A. Die Anwendung der Härteregelung des § 1587c Nr. 1 BGB kommt in Betracht, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleich seinem Grundgedanken - für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Ehegatten zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - in unerträglicher Weise widersprechen würde. B. Es kann eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter diesem Gesichtspunkt kommt erst in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt -, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist.

Normenkette:

BGB § 1587c;

Gründe: