Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Vorsteuern gekürzt hat.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Gold- und Silberscheideanstalt sowie Metallverarbeitung. Im Streitjahr 2003 kaufte sie von der A GmbH, die gewerbsmäßig mit Gold handelt, Barrengold i.S. des § 25 c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Über die Käufe erteilte die Verkäuferin jeweils Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, da sie gemäß § 25 c Abs. 3 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtete. Die Rechnungen wurden im Zeitraum Juni bis November 2003 ausgestellt und betrugen insgesamt 772.270,- EUR netto zuzüglich 123.563,- EUR Umsatzsteuer. Die Klägerin entrichtete die jeweiligen Bruttobeträge und machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen die entsprechenden Vorsteuern geltend.
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