FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2007
6 K 1655/06
Normen:
UStG § 14c Abs. 1 S. 3 ; UStG § 14c Abs. 2 S. 3, 4, 5 ; UStG § 25c Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 746

Voraussetzungen der Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs nach Widerruf der Option zur Steuerpflicht gemäß § 25 c Abs. 3 S. 2 UStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 6 K 1655/06

DRsp Nr. 2008/4605

Voraussetzungen der Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs nach Widerruf der Option zur Steuerpflicht gemäß § 25 c Abs. 3 S. 2 UStG

§ 14c Abs. 1 S. 3 UStG ist dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift - und mithin der Verweis auf § 14 c Abs. 2 S. 3 bis 5 UStG - auch für die Fälle der Rückgängigmachung der Option gemäß § 25 c Abs. 3 S. 2 UStG Anwendung findet.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 1 S. 3 ; UStG § 14c Abs. 2 S. 3, 4, 5 ; UStG § 25c Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Vorsteuern gekürzt hat.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Gold- und Silberscheideanstalt sowie Metallverarbeitung. Im Streitjahr 2003 kaufte sie von der A GmbH, die gewerbsmäßig mit Gold handelt, Barrengold i.S. des § 25 c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Über die Käufe erteilte die Verkäuferin jeweils Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, da sie gemäß § 25 c Abs. 3 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtete. Die Rechnungen wurden im Zeitraum Juni bis November 2003 ausgestellt und betrugen insgesamt 772.270,- EUR netto zuzüglich 123.563,- EUR Umsatzsteuer. Die Klägerin entrichtete die jeweiligen Bruttobeträge und machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen die entsprechenden Vorsteuern geltend.