BGH vom 23.11.1979
IV ZR 30/79
Normen:
BGB § 1564, § 1566, § 1568 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 124
LSK-FamR/Hülsmann, § 1564 BGB LS 12
LSK-FamR/Hülsmann, § 1566 BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1568 BGB LS 1
NJW 1980, 398

Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe

BGH, vom 23.11.1979 - Aktenzeichen IV ZR 30/79

DRsp Nr. 1994/5188

Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe

A. Die in §§ 1565 ff. BGB normierten Scheidungstatbestände schaffen nicht selbst einen Scheidungsgrund; auch in diesen Fällen bleibt vielmehr Scheidungsgrund das Scheitern der Ehe als solches. B. a. § 1566 Abs. 2 BGB schafft nach seiner Ausgestaltung nicht selbst einen Scheidungsgrund, der im bloßen Ablauf der Trennungszeit liegen würde, sondern begründet nur eine unwiderlegbare Vermutung. Scheidungsgrund bleibt auch in diesem Fall das Scheitern der Ehe als solches. b. Die der gesetzlichen Vermutung zugrundeliegende Abwägung des Gesetzgebers ist weder sachwidrig noch in sonstiger Weise verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 1564, § 1566, § 1568 ;

Hinweise:

B. Dies gilt auch für § 1566 Abs. 1 BGB. Die mit beiden Absätzen des § 1566 BGB verfolgten Zwecke hängen miteinander zusammen. Sie sollen die für den Beurteiler oft schwierige Feststellung des endgültigen Scheiterns der Ehe erleichtern und ein nach dem Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB oft erforderliches Eindringen in die Privat- und Intimsphäre der Ehegatten unnötig machen (RegE BT-Drucks. 7/4361, S. 11). Die Beweiserleichterung läßt entgegen der gesetzlichen Regel (§ 292 ZPO) den Beweis des Gegenteils nicht zu. Es muß danach nicht mehr das Scheitern der Ehe, sondern nur die Dauer der Trennung bewiesen werden (FamK-Rolland, § 1566 Rdn. 1).