B. Dies gilt auch für § 1566 Abs. 1 BGB. Die mit beiden Absätzen des § 1566 BGB verfolgten Zwecke hängen miteinander zusammen. Sie sollen die für den Beurteiler oft schwierige Feststellung des endgültigen Scheiterns der Ehe erleichtern und ein nach dem Grundtatbestand des § 1565 Abs. 1 BGB oft erforderliches Eindringen in die Privat- und Intimsphäre der Ehegatten unnötig machen (RegE BT-Drucks. 7/4361, S. 11). Die Beweiserleichterung läßt entgegen der gesetzlichen Regel (§ 292 ZPO) den Beweis des Gegenteils nicht zu. Es muß danach nicht mehr das Scheitern der Ehe, sondern nur die Dauer der Trennung bewiesen werden (FamK-Rolland, § 1566 Rdn. 1).
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