FG Münster - Urteil vom 09.11.2010
15 K 4439/06 U
Normen:
EStG § 18; UStG § 4 Nr. 14;

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Umsätze aus Heilbehandlungen

FG Münster, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 15 K 4439/06 U

DRsp Nr. 2011/2516

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Umsätze aus Heilbehandlungen

1. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UStG setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung voraus, dass der Unternehmer einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass der Unternehmer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. 2. Von einer beruflichen Befähigung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt, die mit einem der in § 18 EStG ausdrücklich genannten Heilberufe vergleichbar ist.

Normenkette:

EStG § 18; UStG § 4 Nr. 14;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren 2001 bis 2003 der Umsatzsteuer (USt) unterliegen.

Die Klägerin ist Dipl. Sozialarbeiterin und seit ... im Besitz der vom Deutschen Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. (DKThR) vergebenen Lizenz "Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren". In den Streitjahren betrieb sie in E eine Praxis für Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren, in der Kinder mit Entwicklungsdefiziten gefördert wurden. Darüber hinaus war die Klägerin noch als Referentin des DKThR tätig. Über eine Kassenzulassung nach § 124 des Sozialgesetzbuches (SGB) V verfügte die Klägerin in den Streitjahren nicht.