FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.10.2006
9 V 40/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 4 ; UStDV (1980) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1, 2 § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 464

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Bezeichnung der Ware in Ausfuhrbelegen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 9 V 40/06

DRsp Nr. 2007/745

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Bezeichnung der Ware in Ausfuhrbelegen

1. Sind hochpreisige Markenuhren vom Unternehmer in den Ausfuhrbelegen als "Armbanduhren mit autom. Werken" nicht handelsüblich bezeichnet worden, ergibt sich weder aus den in der Buchhaltung vorhandenen Ausgangsrechnungen noch aus den Ausfuhrbelegen eindeutig und leicht nachprüfbar, welche Gegenstände er ausgeführt hat. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV sind danach nicht gegeben. 2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet nicht, auf die Einhaltung der Nachweispflicht aus § 6 Abs. 4 UStG zu verzichten. 3. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige ggf. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens den Ausfuhrnachweis noch erbringen kann, führt nicht dazu, dass bis dahin die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen wäre.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 4 ; UStDV (1980) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1, 2 § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es für die Steuerbefreiung in das Drittlandsgebiet gelieferter -X-Uhren ausreicht, diese mit "Armbanduhren mit autom. Werken" zu bezeichnen.